ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / Stand 01.01.2016
Alle Geschäftsbeziehungen mit uns regeln sich nach den folgenden Geschäftsbedingungen
1. ABNAHME UND AUSFÜHRUNG VON AUFTRÄGEN
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn eine schriftliche Bestätigung bzw. Rechnung erstellt oder die Lieferung innerhalb einer angemessenen und üblichen Frist bzw. vereinbarungsgemäß ausgeführt ist. Berechnungsgrundlage sind die Preise der jeweils aktuell gültigen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Zustellung der Ware frei Lager bzw. Betriebsstätte des Käufers. Zusätzliche Transportleistungen unserer Mitarbeiter gehen auf Risiko des Kunden.
2. ZAHLUNG
Die Zahlung sämtlicher Rechnungen hat sofort und ohne jeden Abzug an den Verkäufer oder an dessen Bankkonten oder an einen schriftlich Bevollmächtigten zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von sechs Tagen nach Lieferung der Ware zahlt. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, unbeschadet weiter gehender Ansprüche, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen und jede weitere Lieferung von einer Barzahlung des Käufers abhängig zu machen. Eine Lastschrift gilt als genehmigt, wenn ihr nicht innerhalb von drei Werktagen widersprochen wird.
Der Verkäufer erhebt bei Nichteinhaltung von Zahlungszielen Mahngebühren und bei Rücklastschriften die ihm belasteten Bankgebühren sowie Eigengebühren. Die jeweils gültigen Gebühren können beim Verkäufer eingesehen werden.
3. LIEFERUNGSVERPFLICHTUNG
Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges zu den üblichen Geschäftszeiten des Verkäufers ausgeliefert. Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme und Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten, ist der Verkäufer berechtigt, in Höhe der betreffenden Menge vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Käufer auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeit beliefert, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Ist mit dem Kunden am Liefertag für die Lieferung ein Zeitrahmen vereinbart, in dem die Anlieferung beim Kunden erfolgen soll, und nimmt der Kunde die anzuliefernde Ware innerhalb der vereinbarten Frist nicht an, so hat der Kunde ebenfalls die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen. Der Käufer hat auf die Mindestbestellmenge zu achten. Nimmt der Verkäufer Vollgut zurück, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Rücknahmegebühr zu berechnen. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferungsfrist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer – zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Der Käufer kann Schadenersatz wegen Verzug nur bei Verzug und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen.
Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen und saisonbedingter Übernachfrage wird die Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach Wegfall der Behinderung gelten im Hinblick auf die Fristen und Nachfristen die allgemeinen Bestimmungen des BGB.
4. BEANSTANDUNGEN
Alle Getränke und Waren werden in einwandfreier Beschaffenheit geliefert. Beanstandungen über die gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut), sowie sonstige Waren sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen.
Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50% der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt. Der Verkäufer erteilt wertmäßigen Ersatz in Form einer Gutschrift. Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung und Behandlung oder zeitliche Überlagerung der Ware beim Kunden entstehen, gehen zu dessen Lasten. Bei festgestellten Mängeln, die zu Lasten des Verkäufers gehen, kann der Käufer Ersatz bzw. Gutschrift verlangen. Bei Rücknahme von Ware kann der Warenwert nur gutgeschrieben werden, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum zum Zeitpunkt der Rückgabe noch wenigstens drei Monate beträgt, ansonsten wird nur der Pfandwert gutgeschrieben.
5. LEIHMATERIAL
Leihmaterial, insbesondere Verkaufsanhänger, Verkaufspavillons, Kühlanhänger, Zapftechnik, Theken, Tische, Bänke u.a., ist pfleglich zu behandeln und in einwandfreiem und vollständigem Zustand zurückzugeben. Festgestellte Mängel und in Verlust geratene Teile werden von uns instandgesetzt bzw. neu beschafft und zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Bei stark verunreinigtem zurückgegebenem Leihmaterial wird eine Reinigungsgebühr erhoben. Leihmaterial wird gegen Miete ausgeliehen. Die jeweils gültigen Preise können beim Verkäufer eingesehen werden.
6. LEERGUT
Die auf den Rechnungen ersichtlichen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich widersprochen wird. Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Bierfässer, Premix-, Postmixbehälter und Kohlensäureflaschen bleiben Eigentum des Hersteller-Lieferanten (ausgenommen Einwegflaschen und Einwegverpackungen) und werden dem Käufer nach Bestimmung der §§ 589 ff. und §§ 607 ff. BGB überlassen. Für das Leergut und Kohlensäureflaschen wird Pfandgeld nach den jeweils vom Hersteller-Lieferanten festgesetzten Sätzen bzw. nach den jeweils gültigen Sätzen des Verkäufers erhoben. Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und zurückgenommen. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leerguts in einem ordnungsgemäßen Zustand und nach Produktsorten sortiert verpflichtet. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweilige Leergutschuldsaldo ausweist. Bei Beendigung der Geschäftsverbindung erfolgt über das Leergut eine Schlussrechnung, wobei der Verkäufer dem Käufer das fehlende Leergut (Paletten, Kohlensäureflaschen, Kisten und Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-/ Postmixbehälter) zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis zzgl. Mehrwertsteuer und unter Berücksichtigung bezahlter Pfandbeträge in Rechnung stellt.
7. KOHLENSÄUREFLASCHEN
Der Käufer von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflaschen nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Werden nach Ablauf von sechs Monaten oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehung die Kohlensäureflaschen nicht zurückgegeben, wird der Wiederbeschaffungspreis berechnet.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
Der Verkäufer ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Nebenforderungen des Verkäufers bei Banklastschrift bis zu deren Einlösung Eigentum des Verkäufers. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche vom Verkäufer gelieferten und noch zu liefernden Waren bis zur Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen sich zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsaldos. Der Käufer darf über bezogene Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber bis zur Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwa zu Lasten des Käufers bestehenden Kontokorrentsaldos an den Verkäufer ab.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Der Käufer darf über das Vorbehaltsgut ansonsten nicht verfügen, es insbesondere nicht zur Sicherung übereignen. Pfändungen seitens Dritter, die Waren betreffen, die im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehen, sind rechtsunwirksam. Sie sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
Der Schuldner verzichtet auf die Einrede der Verjährung.
9. SALDENBESTÄTIGUNGEN
Der Kunde hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden, Darlehens- und Pachtabrechnungen, und sonstige Abrechnungen und Vergütungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigungen oder Abrechnungen schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.
10. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort wie auch Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.